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Reform des belgischen Erbrechts

Überprüfen Sie Ihre testamentarischen Verfügungen!

Sollten Sie in Ihrem Testament bislang vorgesehen haben, den verfügungsfreien Teil Ihrer Erbmasse vollumfänglich einer bestimmten Person zu hinterlassen, könnten diese – dort häufig auftauchenden – Verfügungen bei der Übertragung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod nicht mehr die von Ihnen gewünschte Rechtswirkung sich ziehen, seit am 1. September 2018 das neue belgische Erbrecht in Kraft trat.

Tatsächlich wurde der verfügungsfreie Teil (d. h. der Anteil der Erbmasse, über den Sie in Abhängigkeit von der Zahl Ihrer Pflichtteilsberechtigten frei verfügen können) seitdem erhöht. Nachdem der verfügungsfreie Teil in der Vergangenheit bei zwei Kindern oder mehr ein Viertel betrug, beläuft er sich künftig auf die Hälfte.

Ein Beispiel: Sie sind geschieden, haben aus Ihrer früheren Verbindung zwei Kinder und leben seit mehreren Jahren mit einem Partner zusammen, den Sie bei Ihrem Ableben in Ihrem Testament berücksichtigen wollen. Sollten Sie testamentarisch verfügt haben, dass dieser Partner bei Ihrem Ableben genauso behandelt wird wie Ihre Kinder, wurde Ihnen vermutlich geraten, Ihrem Partner in Ihrem Testament vollumfänglich den verfügungsfreien Vermögensteil zu vermachen.

Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes hätten Sie Ihren beiden Kindern und Ihrem Partner jeweils ein Drittel Ihres Erbes hinterlassen – genau das, was Sie wollten. Nach dem neuen Gesetz, das für alle ab dem 1. September 2018 eröffneten Nachlässe gilt, steht Ihrem Partner kraft dieses Testaments gegenwärtig kein Drittel mehr, sondern die Hälfte Ihres Vermögens zu. Indes erhalten Ihre Kinder jeweils nur noch ein Viertel! Folglich ist die von Ihnen gewünschte Gleichberechtigung zwischen Ihren Kindern und Ihrem Partner nicht länger gegeben. Demgemäß ist es unerlässlich, dass Sie Ihr Testament unverzüglich anpassen.

Bedingt durch die vielen Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf Nachlässe sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihr Vermögen gemäß Ihrem Testament noch immer in Ihrem Sinne weitergegeben wird. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung oder der Abfassung Ihres Testaments – wenden Sie sich an uns!