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Luxemburg - Steueränderungen 2018

Mitte Dezember 2017 verabschiedete das luxemburgische Parlament die Gesetzesvorlage 7200 von Finanzminister Gramegna . Kernpunkt der Vorlage war der detaillierte Haushaltsentwurf für das Jahr 2018. Der Entwurf beinhaltete außerdem eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, die wir hier im Einzelnen erläutern. Die wichtigsten Steueränderungen betreffen die steuerliche Begünstigung gewisser Investitionen und Kosten für Unternehmen, die Angleichung der Besteuerung der Grenzgänger an die Besteuerung Gebietsansässiger , sowie die Einführung einer Steuerprämie bei der Anschaffung eines Hybridfahrzeugs.


Steuergutschriften für Software-Investitionen

Der Anwendungsbereich von Steuergutschriften für Investitionen wird auf den Erwerb von Software ausgeweitet. Wichtig ist dabei, dass die Software nicht von einer "verbundenen Einheit" erworben, oder im eigenen Unternehmen entwickelt wurde. Für die Einnahmen wie Lizenzgebühren aus selbstentwickelter Software o.ä. können Unternehmen hingegen im Rahmen der neuen luxemburgischen IP-Regelung von einer teilweisen Steuerbefreiung profitieren. Die neue IP-Gesetzgebung ist am 22. März 2018 in Kraft getreten. Die Gesetzgebung ist so ausgelegt, dass ein Unternehmen immer nur jeweils eine der Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann: entweder Steuererleichterung beim Erwerb oder bei den Einnahmen aus der Vermarktung dieser Software.


Die Berechnung der Steuergutschrift für den Erwerb von Software funktioniert nach ähnlichen Regeln wie die Steuergutschrift auf sonstige Investierungen: 8 % bis zu einer Gesamtinvestition von EUR 150.000, und 2% der Investitionen jenseits von EUR 150.000. Allerdings darf die Steuergutschrift 10% der Steuer für das betroffene Steuerjahr nicht übersteigen. Ein Übertrag auf nachfolgende Jahre ist nicht vorgesehen.

Abschreibung von "sauberen" PKW

Als zusätzlichen Anreiz für eine nachhaltige Mobilität verstehen sich erweiterte Steuergutschriften für den Unternehmensfuhrpark. Betroffen sind ausschließlich Personenkraftwagen, die unter die Kategorie "Null Emissionen" fallen, also mit Elektroantrieb oder Wasserstoffzellen. Außerdem müssen die PKW als M1-Fahrzeuge zur ausschließlichen Beförderung von Passagieren ausgelegt sein. Sie dürfen nicht mehr als neun Sitze (einschließlich Fahrersitz) haben und müssen nach dem 31. Dezember 2017 angemeldet worden sein.

Betriebskosten für F&E und Start-up-Aktivitäten

Die Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von F&E sowie von Anlaufkosten bei einer Startup werden erweitert und gleichzeitig präzisiert. Bestimmte Kostenarten werden demnach automatisch als steuerlich abzugsfähig behandelt. Betroffen sind ab dem Steuerjahr 2018 Anlauf- sowie Einrichtungskosten, Kosten im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sowie Kosten im Zusammenhang mit Konzessionen, Patenten oder Lizenzen.


Steuerpflicht neuer Formen von Gesellschaften

Seit kurzem erlaubt das luxemburgische Handelsrecht neue Gesellschaftsformen, wie z.B. die "Société par actions simplifiée ("SAS" - Vereinfachte Aktiengesellschaft) oder die "Société à responsabilité limitée simplifiée ("Sàrl-S" - Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung). SAS und Sàrl-S, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg haben, werden automatisch als inländische Kapitalgesellschaften betrachtet und unterliegen der Körperschaftsteuer.


Entsprechend wurden das Kommunalsteuergesetz, das Vermögensteuergesetz und das Bewertungsgesetz abgeändert.


Annullierung von Aktien

Eine Unternehmensumstrukturierung kann dazu führen, dass die Beteiligung eines Aktionärs annulliert wird. Der aus der Annullierung der Beteiligung erzielte Gewinn ist steuerpflichtig, wobei der Gewinn unter Bezugnahme auf den "Going Concern" -Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Transaktion . Der Aktionär kann jedoch eine Steuerbefreiung für diesen Beteiligungsgewinn geltend machen. Die neue gesetzliche Lage stellt klar, dass unter diesen besonderen Umständen eine Steuerbefreiung auch dann möglich ist, wenn die Mindesthaltedauer von 12 Monaten nicht erfüllt ist.


Verheiratete Steuerzahler und individuelle Besteuerung

Gebietsansässige und nicht ansässige verheiratete Steuerzahler können sich ab dem Steuerjahr 2018 für die individuelle Besteuerung ihres Einkommens entscheiden (diese Maßnahme geht auf eine Gesetzesänderung vom Dezember 2016 zurück). Neu ist, dass der Antrag auf individuelle Besteuerung von beiden Ehegatten spätestens bis zum 31. März des auf das betroffene Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht worden sein muss. In der Regel ist der Antrag unwiderruflich. Er löst die Verpflichtung aus, dass jeder Ehegatte eine Einkommensteuererklärung einreichen muss, wobei die Besteuerung des Einkommens auf Grundlage der Steuerklasse 1 berechnet wird. Wurde der Antrag vor oder während des betroffenen Steuerjahres gestellt, können die Steuerpflichtigen den Antrag ausnahmsweise bis zum 31. März des folgenden Jahres ändern oder widerrufen.


Grenzgänger

Seit Januar 2018 sind neue Maßnahmen für die Besteuerung von verheirateten Steuerausländern in Kraft getreten. Bislang konnten verheiratete gebietsfremde Steuerpflichtige (überwiegend "Grenzgänger") die Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, sofern mehr als 50% des beruflichen Einkommens in Luxemburg versteuert wurde.


Mit dem Steuerjahr 2018 fallen nicht ansässige verheiratete Steuerpflichtige per se in die Steuerklasse 1. Sie können sich jedoch für eine luxemburgische Besteuerung ihres weltweiten Haushaltseinkommens entscheiden (d.h. als in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandelt wird), sofern mindestens 90% des Jahreseinkommens eines Haushaltsmitglieds in dem entsprechenden Jahr in Luxemburg besteuert wird. Dies setzt natürlich voraus, dass nicht ansässige verheiratete Steuerpflichtige eine luxemburgische Einkommensteuererklärung einreichen und ihr weltweites Einkommen dem luxemburgischen Finanzamt melden. Neu ist eine Flexibilitätsregel bei der Festlegung der 90%-Grenze. So kann Einkommen in Verbindung mit den ersten 50 im Ausland geleisteten Arbeitstagen (für die die Besteuerungsrechte aufgrund eines anwendbaren Dopppelbesteuerabkommens einem ausländischen Staat zugewiesen werden) neuerdings als steuerbares Einkommen in Luxemburg behandelt werden. Außerdem erhalten nicht gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige nun die Möglichkeit, sich auch dann als in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige betrachten zu lassen, wenn der Schwellenwert von 90% nicht erreicht wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das von einem der Ehepartner erzielte ausländische steuerpflichtige Einkommen EUR 13.000 nicht übersteigt.


Die gleiche Regelung findet auch für nicht gebietsansässige Einzelsteuerpflichtige Anwendung. Damit ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtige nach den gleichen Regelungen wie ein Gebietsansässiger besteuert wird, muss dieser entweder die 90% -Schwelle erfüllen, oder weniger als 13.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte im Ausland erzielt haben. 


Elektronische Steuerkarte

Fortan kann die  Steuerbehörde eine elektronische Version der "Steuerkarte" ("fiche de retenue d'impôt") direkt an den Arbeitgeber senden. Wenn die Steuerbehörden dies tun, ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, dem Arbeitgeber die "Steuerkarte" vorzulegen.


Nachhaltige Mobilität für Privatpersonen

Die Anschaffung eines Hybrid-Elektro-Pkw mit CO2-Emissionen unter 50 g CO2 / km nach dem 31. Dezember 2017 wird mit eine Steuerermäßigung von 2.500 EUR für "nachhaltige Mobilität" belohnt. Seit dem 1. Januar 2017 galt bereits für neu zugelassene "emissionsfreie" Personenkraftwagen, die ausschließlich mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, ein Steuernachlass von 5.000 EUR. Ein Nachlass von 300 EUR konnte auch für den Erwerb eines neuen Fahrrads mit oder ohne E-Motor seit dem 1. Januar 2017 beantragt werden. Die Nachlässe werden nur gewährt an Steuerzahlen, die zum Erwerbszeitpunkt mindestens 18 Jahre alt sind und in den letzten vier Steuerjahren keinen vergleichbaren Nachlass erhalten haben. Das Fahrrad darf nur für private Zwecke genutzt werden.


Veräußerung von Immobilien mehr als 2 Jahre nach dem Erwerb

Veräußerungsgewinne durch die Veräußerung einer Immobilie durch eine in Luxemburg ansässige natürliche Person (mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes) mehr als zwei Jahre nach deren Erwerb profitierten von einer vorübergehenden steuerlichen Begünstigung. So wird im Jahr 2017 ein solcher Gewinn zu einem Viertel des Globalsteuersatzes des Steuerpflichtigen besteuert. Diese besondere steuerliche Behandlung wird für das Jahr 2018 verlängert.


Mehrwertsteuer

Die bereits geltende Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht für das Fondsmanagement wird auf die Verwaltung kollektiver interner Fonds von Lebensversicherungsgesellschaften ausgeweitet. Diese Fonds gelten als mit anderen Arten von kollektiven Kapitalanlagen, insbesondere OGAW, gleichgestellt und profitieren demnach von derselben Ausnahme.