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Die Besteuerung von PKWs ab dem Jahr 2020

Ab dem 1. Januar 2020 wird sich die steuerliche Behandlung von Firmenwagen erheblich ändern. Da die steuerlichen Vorschriften zur Berechnung der nicht zugelassenen Ausgaben (NZA) im Rahmen der Debatten über den Dieselmotor und die Klimaerwärmung verschärft wurden, wird der steuerlich geltend zu machende Abzug in den meisten Fällen zukünftig geringer ausfallen.

 

Darüber hinaus erfordert diese Veränderung bei den NZA eine Anpassung bei der buchhalterischen Erfassung der PKW-Kosten. Wir empfehlen Ihnen für jedes Kostenkonto (Treibstoff, Versicherung, Unterhalt,…) ein getrenntes Buchhaltungskonto pro PKW zu verwenden.

 

A. Derzeitige Regelung bis zum 31. Dezember 2019

1) Einzelunternehmer

 

Seit dem 1. Januar 2018 werden zur Berechnung der steuerlichen Absetzbarkeit von PKW-Kosten für Einzelunternehmer die gleichen Regeln angewandt wie für Unternehmen. Dies bedeutet, dass die Abzugsfähigkeit durch die CO2-Emissionsrate des PKWs bestimmt wird (siehe nachfolgende Tabelle).

Es besteht jedoch eine Ausnahme für PKWs, die bis vor dem 31. Dezember 2017 gekauft wurden. Für diese PKWs bleibt die vorherige Abzugsfähigkeit von 75% bestehen, wenn diese vorteilhafter ist.

 

2) Unternehmen - Firmenwagen

 

Seit 2010 bereits wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten bezüglich Firmenwagen je nach CO2-Ausstoß des PKWs stufenweise begrenzt.

 

3) Tabelle

 

CO2-Ausstoß

CO2-Ausstoß

Elektroauto

Abzug begrenzt auf

Diesel

Benzin

   
   

0 gr.

120 %

0 bis 60 gr.

0 bis 60 gr.

 

100 %

61 bis 105 gr.

61 bis 105 gr.

 

90 %

106 bis 115 gr.

106 bis 125 gr.

 

80 %

116 bis 145 gr.

126 bis 155 gr.

 

75 %

146 bis 170 gr.

156 bis 180 gr.

 

70 %

171 bis 195 gr.

181 bis 205 gr.

 

60 %

>195 gr.

>205 gr.

 

50 %

(Übersichtstabelle gültig bis 31.12.2019)

 

Die Finanzierungszinsen sind, sowohl für Einzelunternehmer als auch für Gesellschaften, nach wie vor zu 100% absetzbar und Treibstoffkosten zu 75%.

 

B. Neue Regelung ab dem 1. Januar 2020 (Steuerjahr 2021)

Der Prozentsatz der steuerlichen Abzugsfähigkeit wird sowohl für Einzelunternehmen als auch für Unternehmen sinken. Die vorherige Tabelle entfällt und die Abzugsfähigkeit wird nach einer neuen Referenzformel berechnet:

 

120 % – (0,5 % x Treibstoffkoeffizient x CO2/km)

 

          Treibstoffkoeffizient :         1 für Dieselfahrzeuge

                                                         0,95 für Benziner und andere Antriebsarten

                                                         0,90 für CNG-Fahrzeuge (max. 11 Steuer-PS)

 

Beispiel:

Die steuerliche Abzugsfähigkeit für einen PKW mit Dieselmotor eines Unternehmens, welcher 140 gr. CO2 ausstößt, beträgt zukünftig (120% - (0,5% x 1 x 140) = 50% (anstelle von 75% vorher).

 

Das beigefügte Berechnungsmodell ermöglicht Ihnen die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer PKWs für das Jahr 2020 zu berechnen.

 

Andere Änderungen:

  • die Treibstoffkosten werden nicht mehr pauschal zu 75% abgezogen, sondern die allgemeine Abzugsfähigkeit nach CO
2-Ausstoß des PKWs wird angewandt;
  • die Abzugsfähigkeit darf 100% nicht mehr überschreiten. Der Abzug zu 120% für Elektroautos entfällt vollständig;
  • bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 200 gr. wird die Abzugsfähigkeit auf maximal 40% gesenkt.

 

Wichtige Hinweise :

Alle vor dem 1. Januar 2020 neu oder gebraucht gekaufte sowie bereits angemeldete Firmenwagen von Unternehmen unterliegen bereits der neuen Regelung. Einzig für Einzelunternehmer gilt weiterhin eine pauschale Abzugsfähigkeit von 75% für Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2017 erworben wurden.

 

Hybridfahrzeuge oder Plug-in-Hybride (PHEV)

Ab dem Jahr 2020 müssen Plug-in-Hybridautos zwei Bedingungen erfüllen, damit der in der Konformitätsbescheinigung angegebene CO2-Ausstoß berücksichtigt werden kann:

  • Die Energiekapazität der Batterie muss mindestens 0,5 kWh pro 100 kg betragen;
  • Der CO2-Ausstoß darf 50 gr. / km nicht überschreiten.

 

Wenn eine dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt ist, wird die Abzugsfähigkeit auf Grundlage des CO2-Ausstoßes des gleichen Modells mit Verbrennungsmotor festgestellt oder, falls es kein Vergleichsmodell mit Verbrennungsmotor gibt, durch die Multiplikation des CO2-Ausstoßes des Hybridfahrzeugs mit 2,5. 

 

Beispiel :

Abzugsfähigkeit eines Hybridfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von 48 gr./km:

  • (120% - (0,5% x 0,95 x 48)) = 97,20 %
    Wenn Energiekapazität/Batteriegewicht  ≥ 0,5 kWh 
  • (120% - (0,5% x 0,95 x (48 x 2,5))) = 63,00 %
    Wenn Energiekapazität/Batteriegewicht  < 0,5 kWh und kein Vergleichsmodell vorhanden

 

Wichtige Hinweise :

  • Vollhybridfahrzeuge (Selbstladung) sind von diesen strengen Bedingungen ausgenommen.
  • Wenn Sie vor dem 1. Januar 2018 ein „falsches“ Hybridauto gekauft haben, wird die Berechnung auch nach 2020 auf Grundlage des in der Konformitätsbescheinigung angegebenen CO2-Ausstoßes berechnet.

 

C. Geldwerter Vorteil auf Firmenwagen

Im Vergleich zur aktuellen Berechnung ändert sich nichts. Die bestehende Formel bleibt unverändert, wobei der Referenz-CO2-Koeffizient jedes Jahr vom Gesetzgeber überprüft/angepasst wird.

 

Der geldwerte Vorteil wird immer auf Grundlage des Katalogwerts des PKW und des CO2-Ausstoßes berechnet.

 

D. Welcher Wert ist zu berücksichtigen: NEDC oder WLTP?

Für PKWs, die in den letzten Jahren gekauft wurden, sind in der Konformitätsbescheinigung zwei verschiedene CO2-Werte angegeben, NEDZ und WLTP.

 

Für alle in Belgien zugelassenen Neufahrzeuge wird bei der Berechnung des Prozentsatzes der Steuerabzugsfähigkeit der NEDZ-2.0-Standard berücksichtigt. Dieser Standard sollte bis zum 31. Dezember 2020 angewandt werden. Die Frist könnte jedoch bis Ende 2021 verlängert werden

 

Tatsächlich müssen alle europäischen Fahrzeuge, die nach dem neuen WLTP-System getestet werden, bis Ende des Jahres 2021 die Werte für CO2 NEDZ 2.0 und WLTP angeben. Die Entscheidung, welcher Wert dann zu berücksichtigen ist, liegt beim Gesetzgeber.

 

E. Die buchhalterische Erfassung ab dem 1. Januar 2020

Ab dem 1. Januar 2020 muss der Prozentsatz der NZA folglich für jeden Firmenwagen neu berechnet werden.

 

Falls Sie mehrere Fahrzeuge besitzen, die alle einen unterschiedlichen CO2-Ausstoß aufweisen, ist der Prozentsatz der NZA aufgrund der neuen Berechnungsmethode für jeden PKW verschieden. Daher müssen im Kontenplan separate Konten für jedes Fahrzeug erstellt werden:

 

Zum Beispiel :

611201 Unterhalt PKW Nr. 1                         611202 Unterhalt PKW Nr. 2

611501 Treibstoff PKW Nr. 1                         611502 Treibstoff PKW Nr. 2            

 

usw…

 

Darüber hinaus sollte jedes Fahrzeug auch einzeln auf den Tankrechnungen zu identifizieren und auszuweisen sein. Daher ist es wichtig, eine Tankkarte pro Fahrzeug zu haben oder Ihre Tickets und Rechnungen mit Anmerkungen zu versehen bzw. die betroffenen PKWs anzugeben.